Im Bereich des Zivilrechts verfügt unsere Kanzlei über eine besondere Expertise in Fällen, die den Journalismus und die Meinungsfreiheit betreffen. Wir befassen uns unter anderem mit Fällen rechtswidriger (Presse-)Veröffentlichungen, die fehlerhafte oder irreführende Informationen verbreiten. Unsere Anwälte führen regelmäßig Verfahren (einschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) auf Richtigstellung und Schadensersatz durch. Darüber hinaus unterstützen wir Journalisten, die strafrechtlich belangt werden, sowie Journalisten, die (zusätzlich) zivilrechtlich belangt werden. Wir sind insbesondere auf Fälle spezialisiert, die auch das Strafrecht betreffen.
Freiheit der Meinungsäußerung vs. Schutz von Ehre, gutem Namen und Ruf
Wenn es um (vermeintlich) rechtswidrige Äußerungen geht, dreht sich die Diskussion oft um das Aufeinandertreffen zweier Grundrechte. Auf der einen Seite steht das Recht auf Meinungsäußerung (Redefreiheit). Auf der anderen Seite müssen Ehre, guter Name und Ruf geschützt werden.
Freiheit der Meinungsäußerung
Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist unter anderem in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert. Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist auch in Artikel 7 der Verfassung, Artikel 19 Absatz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) und Artikel 13 des Internationalen Übereinkommens über die Rechte des Kindes (CRC) geregelt. Freiheit bezieht sich nicht nur auf die Äußerung einer Meinung, sondern auch auf die Pflege einer Meinung und den Empfang und die Verarbeitung von Informationen und Ideen.
Schutz von Ehre, gutem Namen und Ruf
Der Schutz der Ehre, des guten Namens und des Rufs wird unter anderem durch Artikel 8 EMRK (persönliche Integrität und Privatsphäre) geschützt.
Nachbesserung oder Entschädigung möglich?
Bei der Beurteilung des Rechts auf Berichtigung und/oder Entschädigung muss ein Gleichgewicht zwischen dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung einerseits und dem Schutz von Ehre, Ansehen und Ruf andererseits gefunden werden. Eine Einschränkung der Meinungsfreiheit ist möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, z. B. zum Schutz des eigenen guten Rufs und der Rechte anderer. Eine gesetzlich vorgesehene Einschränkung liegt vor, wenn die Äußerungen als rechtswidrig im Sinne von Artikel 6:162 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BW) gelten.
Bei der Beantwortung der Frage, welches Recht - das Recht auf freie Meinungsäußerung oder das Recht auf Schutz von Ehre, Ansehen und gutem Ruf - in diesem Fall überwiegt, müssen die beiderseitigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des Falles abgewogen werden. Welches der Interessen überwiegen sollte, hängt von den Umständen ab, die zusammen betrachtet werden müssen. Folgende Umstände können bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Aussage/Presseveröffentlichung eine Rolle spielen:
- die Art der (veröffentlichten) Äußerungen und die Schwere der voraussichtlichen Folgen für die Person, auf die sich diese Äußerungen beziehen;
- die Schwere des Fehlverhaltens, das mit der Erklärung/Veröffentlichung aufgedeckt werden soll, unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses;
- Das Ausmaß, in dem die Aussagen durch die verfügbaren Fakten unterstützt werden;
- die Erstellung und Formulierung der Äußerungen;
- inwieweit es sich bei der Person, an die sich die Äußerung richtet, um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, wobei es auch darauf ankommt, welche Stellung diese Person innehat (hatte);
- früheres Verhalten der betreffenden Person; und
- die Wahrscheinlichkeit, dass die Informationen auch ohne die beschuldigte Veröffentlichung an die Öffentlichkeit gelangt wären.
Begrenzung notwendig?
Bei der Beurteilung, ob die Beschränkung notwendig ist, kann das Gericht in eine Sackgasse geraten: Wie verhält sich die Notwendigkeit eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit zu der Notwendigkeit eines Eingriffs in das Recht auf Privatsphäre? Im Prinzip sind diese beiden Grundrechte gleichwertig; es kann nicht gesagt werden, dass die Meinungsfreiheit generell den Schutz der Privatsphäre überwiegt. Welche Umstände zutreffen und welches Gewicht ihnen beizumessen ist, hängt von den Tatsachen und Umständen des konkreten Falles ab.
Für einen Schaden, der nicht in einem Vermögensschaden besteht, hat der Geschädigte Anspruch auf eine nach billigem Ermessen zu bestimmende Entschädigung, wenn seine Ehre oder sein Ruf geschädigt oder seine Person in anderer Weise beeinträchtigt wurde (Artikel 6:106 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Für diese Art von Schaden ist es unerheblich, ob der Betroffene durch die rechtswidrige Handlung einen materiellen Schaden oder eine physische oder psychische Verletzung erlitten hat. Eine Beeinträchtigung der Ehre oder des guten Rufs der betroffenen Person ist ausreichend. Die Höhe des Schadens kann geschätzt werden (Abschnitt 6:97 des Zivilgesetzbuchs). In einigen Fällen ist es wahrscheinlich, dass Äußerungen nicht berichtigt und/oder entfernt werden. Dann ist es möglich, das gewünschte Ergebnis durch ein so genanntes Zwangsgeld zu erreichen.
Journalisten und das Recht auf freie Meinungsäußerung
Das Recht auf freie Meinungsäußerung erlaubt es Journalisten, Informationen frei zu sammeln, zu verarbeiten und zu verbreiten, ohne dass die Regierung oder andere Stellen ungebührlich eingreifen. Selbst für Journalisten ist das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht unbegrenzt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung von Journalisten kann mit dem Recht auf Achtung der Privatsphäre kollidieren.
Oberster Gerichtshof zur Pressefreiheit
Unser höchstes nationales Gericht - der Supreme Court - hat sich bei mehreren Gelegenheiten mit diesem Spannungsverhältnis befasst. So hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
"Bei einer Kollision zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung einerseits und dem Recht auf Achtung des Privatlebens andererseits muss die Antwort auf die Frage, welches dieser beiden Rechte im konkreten Fall überwiegt, durch Abwägung aller relevanten Umstände des Falles gefunden werden. In diesem Zusammenhang ist die Stellung der Presse von besonderer Bedeutung, da sie zum einen die Aufgabe hat, Informationen und Gedankengut von öffentlichem Interesse zu verbreiten, und ihre wichtige Rolle als Wächterin der Öffentlichkeit wahrnimmt, und zum anderen das Recht der Öffentlichkeit, Informationen und Gedankengut zu erhalten. Bei dieser Abwägung hat das in Artikel 7 Gw und Artikel 10 EMRK garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung keinen Vorrang. Dasselbe gilt für die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Die Abwägung muss in einem Zug erfolgen, wobei die Auffassung, dass eines der beiden Rechte unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände das andere Recht überwiegt, bedeutet, dass die Verletzung des anderen Rechts die Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 10 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt." [1]
Wie in ähnlichen Fällen, in denen es um Äußerungen von Nicht-Journalisten geht, muss der Oberste Gerichtshof auch in Fällen, in denen es um Journalisten geht, bei der Interessenabwägung eine Reihe von Faktoren berücksichtigen. So hat der Oberste Gerichtshof beispielsweise als zu berücksichtigende Umstände aufgeführt:
a. die Art des veröffentlichten Verdachts und die Schwere der voraussichtlichen Folgen für die Person, auf die sich dieser Verdacht bezieht;
b. die Schwere der Missstände, die durch die Veröffentlichung aufgedeckt werden sollen, unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses;
c. die Frage, inwieweit die Verdachtsmomente zum Zeitpunkt der Veröffentlichung durch das damals verfügbare Tatsachenmaterial gestützt wurden;
d. die Formulierung des Verdachts in Bezug auf die unter a - c genannten Faktoren;
e. der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass das verfolgte Ziel auch ohne die behauptete Veröffentlichung in der Presse im öffentlichen Interesse mit anderen, für die andere Partei weniger schädlichen Mitteln mit hinreichender Aussicht auf Erfolg hätte erreicht werden können;
f. eine mögliche Begrenzung des Nachteils, der dem Betroffenen durch die Presseveröffentlichung entsteht, im Verhältnis zu der Wahrscheinlichkeit, dass das betreffende Stück auch ohne die Bereitstellung durch den Beschuldigten an die Presse bekannt geworden wäre.[2]
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Pressefreiheit
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in mehreren Fällen mit dem Recht der Journalisten auf freie Meinungsäußerung befasst.
In dem Fall Ehrentitel gegen Finnland[3] betraf den Verfasser eines Zeitschriftenartikels. In diesem Artikel ging der Autor auf ein laufendes Strafverfahren gegen eine Geschäftsfrau ein, die des Leistungs- und Versicherungsbetrugs verdächtigt wurde. Ein beigefügter Rahmen zeigte den Namen und Fotos der Geschäftsfrau. Die Autorin, der Chefredakteur und der Herausgeber der Zeitschrift wurden vom nationalen Gericht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der EGMR stellte einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung fest. Dies lag daran, dass das Erfordernis, dass die Verletzung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein muss, nicht erfüllt war; die Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Interesse der Privatsphäre durch das (höchste) finnische Gericht hielt der EGMR für nicht ausreichend begründet.
Es ist durchaus denkbar, dass dies in einem ähnlichen Fall anders sein könnte, wenn eine Entscheidung des nationalen Gerichts ausreichend begründet ist. Daraus folgt, dass Fälle wie der vorliegende in hohem Maße kasuistischer Natur sind.
Journalisten über Pressefreiheit
Neben der nationalen und internationalen Rechtsprechung ist es auch wichtig, sich anzusehen, was der Berufsstand selbst für relevant hält. Wenn es um die Veröffentlichung von Details über Verdächtige geht, geht aus öffentlichen Quellen hervor, dass auch der Presserat die erforderliche Bewertung vornimmt. In einer vom Presserat im Jahr 2007 herausgegebenen Leitlinie heißt es in Abschnitt 2.4 ("Datenschutz") wie folgt:
"2.4.6. Der Journalist vermeidet die Veröffentlichung von Informationen in Wort und Bild, die die Identifizierung und Verfolgung von Verdächtigen und Verurteilten außerhalb des Personenkreises, mit dem sie bereits bekannt sind, erleichtern würden.
Der Journalist ist nicht an diese Regel gebunden, wenn:
- der Name ist ein wesentlicher Bestandteil der Berichterstattung;
- Die Nichterwähnung des Namens wegen der allgemeinen Bekanntheit der betreffenden Person ist sinnlos;
- die Nichtnennung des Namens kann zu Verwechslungen mit anderen führen, die dadurch vorhersehbar geschädigt werden können;
- Die Namensgebung erfolgt im Rahmen der investigativen Berichterstattung;
- die Person selbst die Öffentlichkeit sucht".
Politiker und Meinungsfreiheit
Für Politiker sind Worte ein Werkzeug. Politiker haben innerhalb und außerhalb des Parlaments viel Platz, um ihre Meinung zu äußern.[4] Die Bedeutung der Redefreiheit für Politiker liegt darin, dass sie vom Volk gewählt werden.[5] Ein Politiker muss die Fähigkeit haben, die Wähler zu vertreten.
Auch für Politiker ist die Redefreiheit nicht absolut. Mit anderen Worten: Die Redefreiheit eines Politikers kann eingeschränkt werden. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Äußerungen von Politikern nicht unnötig beleidigend sein dürfen, Intoleranz hervorrufen und nicht zur politischen Debatte beitragen dürfen.[6]
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht hervor, dass es eine Reihe von nicht abschließenden Faktoren gibt, die der EGMR bei der Beurteilung eines konkreten Falles für wichtig hält. Der EGMR unterscheidet zwischen Äußerungen, die sich auf staatliche Stellen beziehen, und Äußerungen, die sich auf konkrete Bevölkerungsgruppen beziehen - dazu könnten Bevölkerungsgruppen gehören, die sich zu einer bestimmten Religion bekennen, oder Bevölkerungsgruppen mit einer bestimmten Ausrichtung (Minderheitengruppen). Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass einem Politiker ein größerer Spielraum eingeräumt wird, wenn es um eine Stellungnahme geht, die sich auf staatliche Stellen bezieht. Ein Politiker muss die Möglichkeit haben, die Regierung zu kritisieren. Wenn es um Einzelpersonen und Bevölkerungsgruppen geht, sind die Grenzen sicherlich eher zu ziehen. Neben der Frage, um wen es in der Äußerung geht, ist es also wichtig, den Kontext der Äußerung zu betrachten.[7] Bei einer Äußerung in einem Artikel beispielsweise sollte die spezifische Äußerung im Lichte des gesamten Artikels beurteilt werden. Das Gleiche gilt für Äußerungen während einer Rede. Es ist oft möglich, dass eine bestimmte Äußerung zunächst als rechtswidrig erscheint, der rechtswidrige Charakter aber durch den Kontext aufgehoben wird. Darüber hinaus ist der Umfang der Äußerung wichtig. Der EGMR weist darauf hin, dass sich ein Politiker in bestimmten Situationen der Tatsache bewusst sein sollte, dass die Äußerung eine große Reichweite hat.[8] Es ist davon auszugehen, dass Äußerungen, die während einer Wahlperiode gemacht werden, eine große Reichweite haben.[9] Bei der Bewertung einer Äußerung sollte auch der Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem die Äußerungen getätigt wurden.[10] Außerdem muss bei der Beurteilung von Äußerungen unterschieden werden zwischen Äußerungen, die faktischer Natur sind, und solchen, die Werturteile enthalten. Der Wahrheitsgehalt einer Tatsachenbehauptung muss auf der Grundlage von Tatsachen bewiesen werden.[11] Ein Werturteil kann und muss nicht immer durch Fakten belegt werden. Es ist auch gut zu beurteilen, ob der Politiker die Möglichkeit hatte, eine Äußerung umzuformulieren.[12] Ein Politiker, der sich in einem Zeitungsartikel geäußert hat, wird sich nicht ohne weiteres erfolgreich mit dem Argument verteidigen können, die Äußerung sei aus einer Laune heraus erfolgt. Anders mag es sein, wenn die Äußerung während einer live im Fernsehen übertragenen Debatte gemacht wurde.
Private/öffentliche Personen und Meinungsfreiheit
Bei Diskussionen und Konflikten, bei denen es um Meinungsfreiheit und den Schutz von Ehre, Ansehen und Ruf geht, denkt man in der Regel an Politiker und Journalisten. Es kommt jedoch regelmäßig vor, dass auch Privatpersonen mit einem Konflikt konfrontiert werden, bei dem diese Rechte aufeinanderprallen.
Dazu könnten Personen des öffentlichen Lebens gehören, die behaupten, dass ihre Ehre, ihr guter Name und ihr Ruf durch eine Äußerung in den Medien beeinträchtigt werden. Ob eine Verletzung der Privatsphäre einer Persönlichkeit des öffentlichen Lebens vorliegt, wird wiederum anhand des Fahrplans beurteilt, der unterMeinungsfreiheit vs. Schutz der Ehre, des guten Namens und des Rufs".. Aus der nationalen und internationalen Rechtsprechung ergibt sich, dass bei Äußerungen/Veröffentlichungen, die bekannte Personen betreffen, auch auf die Beantwortung der Frage, ob die Äußerung auch zur öffentlichen Debatte beiträgt, großer Wert gelegt wird.[13]
Unbekannte Personen sind auch mit unwillkommenen Kommentaren konfrontiert. Dazu können auch Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern und Nachbarn gehören.
Unternehmer/Unternehmen und Meinungsfreiheit
Auch Unternehmen haben das Recht, ihre Ansichten und Meinungen zu äußern. Darüber hinaus haben auch sie ein Recht auf Achtung ihrer Ehre, ihres guten Namens und ihres Rufs. Mit dem Aufkommen des Internets, insbesondere der sozialen Medien, ist es einfacher geworden, Unternehmen in ein schlechtes Licht zu rücken. Ein paar einfache Sätze in einer (gefälschten) Bewertung oder einem Online-Posting können die Wettbewerbsposition verändern. Ein Online-Posting, ein Kommentar oder eine Bewertung kann unter das Recht auf freie Meinungsäußerung der Person fallen, die sich äußert, aber dieses Recht ist nicht absolut. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann gemäß Artikel 10 Absatz 2 EMRK eingeschränkt werden, um einen (geschäftlichen oder beruflichen) Ruf zu schützen.
Das Interesse des sich Äußernden besteht insbesondere darin, dass er sich in der Öffentlichkeit kritisch, informativ, meinungsbildend und warnend über vergangene Erfahrungen äußern kann. Das Interesse eines Unternehmens liegt insbesondere darin, sich nicht leichtfertig dem Verdacht auszusetzen, falsche Informationen zu geben. Sein beruflicher Ruf soll nicht unnötig beschädigt werden. Bei der Abwägung dieser Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wichtig ist dabei, dass es zulässig ist, Erfahrungen online zu teilen. Allerdings muss es sich um eine "echte" Erfahrung handeln. Wenn jemand keine Erfahrung gemacht hat, weil er/sie kein Kunde war, und die Bewertung nur gepostet wird, um den Ruf zu schädigen, dann wird diese Äußerung als rechtswidrig angesehen. Wenn die Erfahrung gemacht wurde, können auch negative Erfahrungen geteilt werden, aber in allen Fällen ist es wichtig, dass, soweit Fakten oder sachliche Qualifikationen in der Bewertung verwendet werden, diese auch objektiv und mit einem ausreichenden Maß an Plausibilität nachgewiesen werden müssen. Die Möglichkeit, eine Bewertung zu veröffentlichen, stellt also keinen Freibrief für die Verbreitung von Informationen dar, die keiner sachlichen Grundlage entbehren.
Neben Online-Äußerungen können Unternehmen auch mit negativen Äußerungen in einem bestimmten Berufszweig konfrontiert werden. Denken Sie an die Verbreitung negativer und/oder sachlich falscher Informationen über den Konkurrenten. Im Strafrecht kann dies als Verleumdung und üble Nachrede bezeichnet werden (Artikel 261 und Artikel 262 Strafgesetzbuch). Das Zivilrecht kann beurteilen, ob rechtswidrige Äußerungen getätigt wurden.
Ein Unternehmen kann bei Gericht beantragen, dass Äußerungen entfernt und/oder eine Richtigstellung vorgenommen wird. Darüber hinaus kann das Gericht aufgefordert werden, eine Unterlassungsverfügung gegen ähnliche Aussagen zu erlassen, die mit einer Vertragsstrafe für jede Wiederholung einer Aussage verbunden werden kann. Wenn dem Unternehmen durch die Äußerungen ein Schaden entstanden ist, ist es ratsam zu prüfen, ob auch Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
Einstweilige Verfügung im Falle rechtswidriger Äußerungen?
Zivilverfahren können manchmal sehr lange dauern. In bestimmten Fällen ist es nicht möglich, das Ergebnis eines langwierigen Zivilverfahrens abzuwarten. Wenn ein dringendes Interesse besteht, kann ein sogenanntes Eilverfahren eingeleitet werden.
In Fällen, in denen es um angeblich rechtswidrige Äußerungen geht, ist es durchaus denkbar, dass der Ausgang eines Verfahrens in der Sache nicht abgewartet werden kann. So kann es beispielsweise erforderlich sein, eine Veröffentlichung oder Sendung zu verhindern oder kurzfristig zu unterbinden. In letzterem Fall könnte die Entfernung von (Online-)Nachrichten in Betracht gezogen werden.
Zivilrecht kombiniert mit Strafrecht
Zivilrecht und Strafrecht gehen manchmal Hand in Hand. Unerwünschte Äußerungen/Veröffentlichungen können sowohl das Straf- als auch das Zivilrecht betreffen. Eine Äußerung kann zivilrechtlich rechtswidrig sein und strafrechtlich geahndet werden.
In solchen Fällen ist es durchaus denkbar, dass ein Rechtsstreit vor dem Zivilgericht und darüber hinaus ein Strafverfahren vor dem Strafgericht anhängig ist. In einem Eilverfahren kann die Entfernung und Richtigstellung einer Veröffentlichung gefordert werden, wobei auch Schadenersatz droht. Im Strafrecht kann es unter anderem um Vergeltungsmaßnahmen in Form einer strafrechtlichen Sanktion gehen.
Gesetzgeber "Pressefreiheit", "Meinungsfreiheit" oder "Richtigstellung" erforderlich?
Sie können eine E-Mail senden an info@klpadvocaten.nl oder (während der Bürozeiten) unter 020-6731548.
[1] HR 5. Oktober 2012, ECLI:NL:HR:2012:BW9230, NJ 2012/571, Abschnitt 3.2.5.2.
[2] Siehe u.a.: HR 24. Juni 1983, ECLI:NL:HR:1983:AD2221, NJ 1984/801 m.nt. M. Scheltema; HR 6. Januar 1995, ECLI:NL:HR:1995:ZC1602, NJ 1995/422 m.w.N. E.J. Dommering; HR 5. Oktober 2012, ECLI:NL:HR:2012:BW9230, NJ 2012/571.
[3] EGMR 10. Februar 2009 (Appl. Nr. 3514/02, Eerikaïnen gegen Finnland)
[4] EGMR 23. April, 11798/85 (Castells gegen Spanien), § 43.
[5] EGMR 23. April, 11798/85 (Castells vs. Spanien), § 42.
[6] EGMR 6. Juli 2006, 59405/00 (Erbakan gegen die Türkei), § 55.
[7] Siehe u.a.: EGMR 6. Juli 2006, 59405/00 (Erbakan gegen die Türkei), § 58; EGMR 1. Januar 2011, 16853/05 (Faruk Temel gegen die Türkei), § 61.
[8] EGMR 16. Juni 2009, 15615/07 (Féret gegen Belgien), § 76.
[9] EGMR 16. Juni 2009, 15615/07 (Féret gegen Belgien), § 76.
[10] EGMR 6. Juli 2006, 59405/00 (Erbakan gegen die Türkei), § 58-63.
[11] EGMR 15. März 2011, 2034/07 (Otegi Mondragon gegen Spanien), § 53.
[12] EGMR 15. März 2011, 2034/07 (Otegi Mondragon gegen Spanien), § 54.
[13] Siehe u. a. Urteil des Berufungsgerichts Amsterdam vom 26. Juni 2008, ECLI:NL:GHAMS:2008:BD5538 und EGMR vom 24. Juni 2004, ECLI:NL:XX:2004:AQ6531 (Caroline von Hannover I).