Bei einer gerichtlich angeordneten Fremdunterbringung lebt das minderjährige Kind - einfach ausgedrückt - an einem anderen Ort als in seiner eigenen Familie. Das minderjährige Kind lebt dann zum Beispiel in einer Pflegefamilie, einem Familienheim oder einem Heim. Die Maßnahme des Verbringens eines Kindes wird ergriffen, wenn die Bedingungen zu Hause nicht sicher oder für das Wohl und die Entwicklung des Kindes nicht geeignet sind. Das Kind lebt dann (vorübergehend) nicht mehr bei seinen Eltern. Es gibt mehrere Gründe, aus denen ein Kind rechtmäßig außerhalb des Elternhauses untergebracht werden kann. Dazu gehören schwere Vernachlässigung, Missbrauch, unsichere häusliche Verhältnisse, mangelnde Eignung der Eltern und medizinische oder verhaltensbedingte Probleme des Kindes. Eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses ist eine äußerst drastische Maßnahme.
Wer kann eine außerhäusliche Unterbringung beantragen?
Eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses kann von der Kinderschutzbehörde (wenn noch keine Kinderschutzanordnung vorliegt), einer Jugendschutzorganisation (wenn bereits ein OTS besteht), der Staatsanwaltschaft (sie macht davon nur in Ausnahmefällen Gebrauch) und der Gemeindeverwaltung für eine Unterbringung in einer geschlossenen Jugendeinrichtung beantragt werden.
Die Eltern können keine Unterbringung außerhalb des Elternhauses beantragen.
Wann kann eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses gerichtlich angeordnet werden?
Wenn dies im Interesse der Pflege und Erziehung des Minderjährigen oder zur Untersuchung seines geistigen oder körperlichen Zustands erforderlich ist, kann das Jugendgericht auf Antrag der mit der Durchführung der Überwachungsanordnung betrauten zugelassenen Einrichtung gestatten, den Minderjährigen tagsüber und nachts außerhalb der Wohnung unterzubringen.
Was ist eine (bedingte) Genehmigung für eine geschlossene Heimunterbringung?
Das Jugendgesetz regelt in Artikel 6.1.2 zweiter Absatz, dass das Jugendgericht die Aufnahme und den Aufenthalt eines Minderjährigen in einer geschlossenen Einrichtung nur dann genehmigen kann, wenn diese Jugendhilfe nach Auffassung des Jugendgerichts im Zusammenhang mit schwerwiegenden Problemen des Heranwachsens oder der Erziehung erforderlich ist, die die Entwicklung des Kindes zum Erwachsensein ernsthaft behindern. Darüber hinaus muss die Einweisung und der Aufenthalt nach diesem Artikel notwendig sein, um zu verhindern, dass sich das Kind der Jugendhilfe entzieht oder von anderen entzogen wird.
Wenn es eine Zeit lang nicht gut läuft, kann das Gericht - einfach ausgedrückt - eine letzte Warnung aussprechen und beschließen, eine bedingte Genehmigung für eine geschlossene Unterbringung zu erteilen. In diesem Fall sollte es einen Plan mit Bedingungen geben, die die Eltern und das Kind einhalten müssen.
Was ist eine Notvermittlung?
Auf eine Notunterbringung kann nur zurückgegriffen werden, wenn ein akuter Bedarf an einer Abschiebung besteht. In diesem Fall kann die Unterbringung sofort angeordnet werden, wenn die Behandlung beim Jugendgericht nicht abgewartet werden kann, ohne dass eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für den Minderjährigen besteht. Allerdings findet dann innerhalb von 2 Wochen eine Anhörung statt, bei der sich die Eltern oder Betreuer zu der Fremdunterbringung äußern können.
Wie lange dauert eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses?
Die Dauer der Unterbringung außerhalb des Elternhauses beträgt maximal 12 Monate. Es besteht die Möglichkeit einer Verlängerung des Heimaufenthalts. Zu den Verlängerungsmöglichkeiten siehe die Antwort auf die nächste Frage.
Kann eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses verlängert werden?
Das Gericht kann die Dauer der Unterbringung um jeweils bis zu einem Jahr verlängern (Artikel 1:265c, zweiter Absatz des Zivilgesetzbuchs).
Wird nach zwei Jahren der Fremdunterbringung ein Antrag auf Verlängerung der Fremdunterbringung gestellt, muss auch eine Stellungnahme des Kinderschutzrates (RvdK) eingeholt werden. Der RvdK berät das Gericht in der Frage, ob eine Verlängerung der Unterbringung außerhalb des Elternhauses die geeignetste Maßnahme ist
Was ist eine perspektivische Entscheidung?
Während der Unterbringung außerhalb des Elternhauses kann die zugelassene Einrichtung zu der Auffassung gelangen, dass eine Wiedervereinigung mit den Eltern nicht mehr in Frage kommt und dass der Minderjährige anderswo eine Chance hat, aufzuwachsen. Dieser Standpunkt der anerkannten Einrichtung wird in der Praxis als "Perspektiventscheidung" bezeichnet. Die Absicht des Gesetzgebers ist es, dass die zugelassene Einrichtung in einem solchen Fall erwägt, das Gericht zu ersuchen, die Beendigung des Sorgerechts zu veranlassen.
Das Gesetz sieht Verfahren vor, in denen bestimmte Konsequenzen, die der bescheinigte Träger mit seiner Stellungnahme zu den Wachstumsaussichten des Minderjährigen verbindet, dem Gericht vorgelegt werden können.
Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die zugelassene Einrichtung dem/den sorgeberechtigten Elternteil(en) oder Minderjährigen eine schriftliche Weisung erteilen. Eine solche Belehrung kann sich (teilweise) aus einer perspektivischen Entscheidung ergeben. Auf Antrag u. a. der sorgeberechtigten Elternteile kann das Jugendgericht eine schriftliche Belehrung ganz oder teilweise aufheben.
Zertifizierte Einrichtung
Der Standpunkt der zugelassenen Einrichtung, dass eine Wiedervereinigung mit dem/den Elternteil(en) nicht mehr in Frage kommt, kann dazu führen, dass die zugelassene Einrichtung die Umgangszeiten zwischen dem/den Elternteil(en) und dem Minderjährigen reduziert. Eine solche Entscheidung gilt als schriftliche Anweisung, die beim Kindergericht angefochten werden kann. Wurde eine Besuchsregelung bereits durch einen Gerichtsbeschluss festgelegt, kann die zugelassene Einrichtung beim Kindergericht eine Änderung der Regelung beantragen. In diesen Fällen muss der Kinderrichter eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem/den Elternteil(en) und der zertifizierten Einrichtung über die Entwicklungsperspektiven des Minderjährigen in die Bewertung einbeziehen, soweit dies für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.
Eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern und der zertifizierten Einrichtung über die Aussichten des Minderjährigen, erwachsen zu werden, kann auch im Rahmen eines Antrags auf Verlängerung der Betreuung und Unterbringung zur Sprache kommen. Denn eine Verlängerung der Betreuung und Unterbringung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Rückkehr zu den Eltern in Aussicht steht. In diesem Zusammenhang wird sich das Jugendgericht also eine Meinung über die Entwicklungsperspektiven des Minderjährigen bilden müssen. Das Gleiche gilt für einen Antrag auf Aufhebung der Betreuungsanordnung oder einen Antrag auf Beendigung oder Verkürzung der Unterbringung.
Wenn ein Minderjähriger so aufwächst, dass seine Entwicklung ernsthaft gefährdet ist, und der Elternteil nicht in der Lage ist, die Verantwortung für die Pflege und Erziehung des Minderjährigen innerhalb eines für die Person und die Entwicklung des Minderjährigen akzeptablen Zeitraums zu übernehmen, kann das Gericht einem Elternteil das Sorgerecht für den Minderjährigen entziehen. Auch bei einem Antrag auf Entzug des Sorgerechts aus diesem Grund muss sich das Gericht ein Urteil über die Entwicklungsperspektiven des Minderjährigen und die Haltung der zertifizierten Einrichtung dazu bilden.
Benötigen Sie einen Anwalt für eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses?
Der Umzug eines Kindes ist eine der schmerzhaftesten und emotional schwierigsten Erfahrungen, die ein Elternteil machen kann. Als Elternteil ist es daher wichtig, sich von einem Anwalt rechtlich beraten zu lassen. Er kann Sie über Ihre Rechte aufklären, Sie beraten, wie Sie sich am besten gegenüber den verschiedenen Beteiligten verhalten, und Sie während des Gerichtsverfahrens vertreten.
Kötter, L'Homme & Plasman nimmt Rücksicht auf Ihre ungefähre Position als Elternteil. Sie können eine E-Mail senden an info@klpadvocaten.nl oder (während der Bürozeiten) unter 020-6731548.